Satzung des Schützenverein Neuenburg-Zienken 1927 e.V.

§ 1       Name und Sitz des Vereins

Der 1927 gegründete Verein führt den Namen „Schützenverein Neuenburg-Zienken 1927 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Neuenburg und ist unter der Nr. UR.OZ 52 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Müllheim eingetragen. Der Gerichtsstand für beide Teile ist Müllheim.

§ 2       Zweck des Vereins

Pflege und Förderung des Schiesssports als Volkssport und sportliches Schiessen nach den Richtlinien des DSB.

§ 3       Grundsätze der Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vereins dürfen aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen erhalten. Der Verein ist neutral gegenüber jeglicher sozialer Stellung, Nationalität, Rasse, glauben und politischer Überzeugung.

§ 4       Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage des Vereins bildet die Satzung, die bestehenden Ordnungen sowie Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, die zur Durchführung der Aufgaben beschlossen werden. Die Ordnungen und Beschlüsse dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Satzungsänderungen bedürfen zu ihrem Beschluss einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5       Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, welche sich in geordneten Verhältnissen befindet, über einen guten Leumund verfügt, und an der Aufgabenerfüllung des Vereins (siehe § 3) mitarbeiten will. Der Verein hat jugendliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres, danach gelten sie als ordentliche Mitglieder.

§ 6       Aufnahme der Mitglieder

Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Die Satzung des Vereins sowie die bestehenden Ordnungen werden dem Antragsteller zur Einsichtnahme vorgelegt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge, bestätigt die Aufnahme schriftlich und händigt dem neuen ordentlichen bzw. jugendlichen Mitglied die Satzung und die bestehende Ordnung des Vereins aus. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das ordentliche bzw. das jugendliche Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen, sowie der Richtlinien und Beschlüsse des Vereins. Die Aufnahme gilt als rechtsgültig wirksam, wenn der Jahresbeitrag sowie anteilig Eventuell Sonderbeiträge (Umlage) dem Vereinskonto gutgeschrieben sind. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

Antrags- und stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder, sie haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins sowie die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse zu wahren. Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich, die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein unmittelbar entstandenen Auslagen können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erstatten werden. Mitglieder, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern; sie zahlen keine Beiträge.

§ 8       Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich, er muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein unter Ausschluss des Rechtsweges ausgeschlossen werden wegen:

a) Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten

b) Ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigung gegenüber Vereinsmitgliedern

c) Beleidigung oder unhaltbarer Verdächtigung von Amtsträgern des Vereins

d) Grober oder vorsätzlicher Nichtbeachtung der Satzung, Ordnungen, Richtlinien und  Beschlüssen

>e) Beitragsrückstand

Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen. Vor dieser Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu Äusserung zu den Vorwürfen zu geben. Der Ausschluß aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung des Sachverhalts und der Pflichtverletzung gemäß Absatz 3 dieses Paragraphen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds. Die Erstattung von Beiträgen, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen. Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Wertsachen müssen dem Verein unverzüglich zurückgegeben werden.

§ 9       Vorstand

>Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt und besteht aus 11 Mitgliedern.

a) dem 1. Vorsitzenden (Oberschützenmeister)       f) dem 2. Sport und Schießleiter

b) dem 2. Vorsitzenden (Schützenmeister)           g) dem Jugendleiter

c) dem Kassierer                                              h) dem 2. Jugendleiter

d) dem Schriftführer                                          i) den 2 Beisitzern

e) dem Sport und Schießleiter                             j) dem Stand und Gerätewart

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist Vorstand im Sinne des § 25 BGB. Bei Eintritt seiner Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende die Amtsgeschäfte. Die Vorstands-mitglieder unterstützen den Oberschützenmeister in der Leitung des Vereins. Ihnen obliegt es, sportliche oder gesellschaftliche Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu bestellen. Der Vorstand entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen, Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen und Beschlüsse werden vom Schriftführer Protokolle geführt, welche vom Vorstand gegenzuzeichnen sind. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (ausgenommen von dieser Regelung sind die Positionen des 1. und 2. Vorsitzenden) kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Stellenbesetzung vornehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes befindlichen Unterlagen des Vereins sowie das übrige Vereinseigentum sind dem 1. Vorsitzenden (Vertreter) unverzüglich auszu-händigen. Scheiden der 1. und der 2. Vorsitzende zur gleichen Zeit vorzeitig aus dem Amt, obliegt den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Einberufung der ausserordentlichen Versammlung zwecks Neuwahl. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist durch die Mitglieder die Einsetzung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

§10      Hauptversammlung

Der Oberschützenmeister beruft alljährlich, spätestens 10 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Hauptversammlung ein, Die Einladung muß spätestens 2 Wochen vorher schriftlich durch Brief per Post oder durch Zeitungsanzeige in der Neuenburger Stadtzeitung unter Mitteilung und Angabe der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte beinhalten:

>a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter   e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

b) Entlastung des Vorstandes                               f) Satzungsänderungen

c) Wahlen                                                         g) Verschiedenes und Anträge

d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

>Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich beim Oberschützenmeister eingereicht wurden, Die Hauptversammlung wird geleitet vom Oberschützenmeister. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten, Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der zur Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.

a) Verfügung über das Vermögen des Vereins

b) Auflösung, bzw. Verschmelzung des Vereins

>Der Oberschützenmeister kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist vor zwei Wochen einberufen. Der Oberschützenmeister muß eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 6 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes notwendig wird.

§11      Vereinsvermögen

Sämtliche Kassenbestände und Vermögensgegenstände des Vereins sind in einem vom zweiten Vorsitzenden geführten Inventarverzeichnis zu führen. Anschaffungen über 500 EUR entscheidet der Vorstand. Ausgaben bis zum Betrag von 500 EUR können vom Kassierer nach Auftragserteilung durch den ersten Vorsitzenden getätigt werden.

§12      Auflösung des Vereins

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschliessen ihn weiterzuführen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder übersteigt, an die Stadt Neuenburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.